Mit Sicherheit gegen LGBTIQ Geflüchtete

Wer genießt Sicherheit? Die Umsetzung des neuen Asylpaktes steht vor der Tür und auch wenn es ein wichtiger Fortschritt ist, dass LGBTIQ Personen endlich als vulnerable Geflüchtete anerkannt werden, so warnen u.a. wir vor den sogenannten beschleunigten Grenzverfahren.

Nun hat die österreichische Regierung einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung des Asylpaktes vorgelegt. Wir haben erhebliche Lücken und Mängel im AMPAG-Entwurf identifiziert, die die Umsetzung bzw. Gewährleistung der infolge benötigten Garantien und den Schutz von LGBTIQ*-Personen gefährden.  

Identifizierte Themenbereich des AMPAG-Entwurfs, die LGBTIQ*-Personen in besonderem Maße betreffen: 

  • Unzureichende Identifizierung von Vulnerabilitäten: Aufgrund mangelnder Festlegung der notwendigen Prüfschritte, Abläufe und Kriterien sowie durch konkrete Umstände wie die Befragung durch uniformierte Polizist:innen zu Vulnerabilitäten ist die Identifizierung von LGBTIQ*-Personen gefährdet. Die Vorläufige Prüfung im Rahmen des Screenings wird in zu vielen Fällen überhaupt nicht vorgenommen.  
  • Ungeeignete Verfahrensarten: Beschleunigte Verfahren und Grenzverfahren sind für LGBTIQ*-Personen ungeeignet. Personen, die möglicherweise zum ersten Mal sie selbst sein dürfen und ihre SOGIESC ein Leben lang tunlichst verleugnet haben, brauchen regelmäßig Zeit und Unterstützung, bevor sie sich behördlichen Befragungen darüber stellen können. Die diesbezügliche Judikatur wird nicht umgesetzt. Es fehlt Klarheit zur Ausnahme von Verfahren betreffend SOGIESC, Sicherstellung von Parteiengehör, Antragsrecht und Rechtsschutz, um sich gegen eine rechtswidrige und ungeeignete Verfahrenszuweisung mit weitreichenden Auswirkungen zu wehren.  
  • Mangelhafte Verfahrensgarantien: Unter anderem wird das bisher gesetzlich verankerte Recht auf Einvernahme durch eine gleichgeschlechtliche Person (bzw. Wahl des Geschlechts der einvernehmenden und dolmetschenden Person) bei einem Vorbringen betreffend die intimen Details der SOGIESC abgeschwächt.  
  • Refoulementwidrige Gefahr der Abschiebung bei Folgeanträgen: unsere Zielgruppe benötigt besonders oft die Möglichkeit eines neuen Asylverfahrens bei – schuldlos – spätem Coming-Out. Diese Folgeanträge führen auch besonders oft tatsächlich zur Feststellung des Schutzbedarfs und Asylzuerkennung. Die Normen im AMPAG-Entwurf zur ausgeweiteten Verwehrung des Rechts auf Verbleib während einem Folgeantragsverfahren, selbst wenn der Antrag ohne Verzögerungsabsicht, gut begründet und zulässig ist, könnte die Person vor Entscheidung abgeschoben werden. Das darf nicht passieren.  
  • Unzureichende Aufnahmegarantien: LGBTIQ*-Personen sind in allgemeinen Asylunterkünften, in denen sie mit Personen aus dem Herkunftsland und der Gesellschaft auf engem Raum zusammenleben, in der sie zuvor stigmatisiert und verfolgt wurden, gefährdet. Im Entwurf fehlen Vorkehrungen zur Zuweisung von LGBTIQ*-Personen in geeignete, sichere Unterkünfte – obwohl es diese gibt.  
  • LBGTIQ*-Personen in Schubhaft ohne entsprechende Vorkehrungen: Ausbau der Mittel zu Freiheitsentzug und Haft bei fehlenden Garantien für den Schutz von LGBITQ*-Personen in Haft  

Zentrale Forderungen der Queer Base für die Gewährleistung der Rechte und Bedürfnisse von LGBTIQ*-Personen im AMPAG: 

  • Selbstidentifikation als zentraler Ausgangspunkt für die Annahme der Zugehörigkeit zu LGBTIQ*-Personen. Wenn sich eine Person outet, muss dies zur Gewährleistung der entsprechenden Verfahrensgarantien führen.  
  • LGBTIQ*-sensible Vorkehrungen für die vorläufige Vulnerabilitätsprüfung im Screening-Verfahren: idealerweise nicht durch die Polizei; wenn doch, dann nicht uniformiert und in geeigneten Räumen und unter geeigneten Umständen (Privatssphäre, Information, etc.). Die Ausnahmen von der Vorläufigen Vulnerabilitätsprüfung sollten auf Fälle beschränkt werden, in denen diese nachweislich bereits stattgefunden hat und die Dokumentation darüber vorliegt.  
  • LGBTIQ*-sensible Prüfung besonderer Verfahrensgarantien durch das BFA: Abwarten und Berücksichtigung der Beurteilung durch die BBU, Anhörung vor Verfahrenszuweisung, Antrag auf Zuweisung zu einem geeigneten Verfahren, Rechtsschutz bei Zuweisung zu einem ungeeigneten Verfahren 
  • Keine beschleunigten Verfahren und keine Grenzverfahren bei Vorbringen betreffend SOGIESC! Es bedarf einer expliziten Ausnahme! 
  • LGBTIQ*-gerechte Asylverfahrensführung 
  • Recht auf Wahl des Geschlechts der einvernehmenden Person und Dolmetscher:in: Beibehaltung des bisherigen Standards in § 20 AsylG bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung 

Besondere Bedürfnisse in der Unterbringung/Grundversorgung:  

  • Erweiterung von § 2b Abs 2 Z 5 GVG-B auf vollständigen SOGIESC-Rahmen.  
  • Gewährleistung spezifischer Schutz- und Aufnahmebedingungen in Asylunterkünften.  
  • Möglichkeit der Zuweisung an Bundesländer und GVS-Einrichtungen, die spezifische Angebote an die Zielgruppe haben, insbesondere im Kontext medizinischer, psycho-sozialer, psychologischer Betreuung und Zugang zur Community. Verankerung der bewährten Praxis der Zuweisung nach Wien bzw. in Regionen mit spezialisierten Strukturen (getrennte LGBTIQ*-WGs). 

 

  • Speziell geschultes Personal sowie Dolmetscher:innenKeine „Sicheren Herkunftsstaaten“ bei Kriminalisierung von LGBTIQ* bzw. entsprechende Differenzierung / Nichtanwendung 
  • LGBTIQ*-sensible Prüfung systemischer Mängel bei „Dublin neu“ (AMM-VO): keine Zuständigkeit von EU-Mitgliedsstaaten für LGBTIQ*-Personen unter gewissen Umständen  
  • LGBTIQ*-inklusiver Familienbegriff für Familienverfahren, Familienzusammenführung etc.: LGBTIQ*-Personen außerhalb heteronormativer Ehen müssen mit ihnen Familien leben dürfen, auch wenn ihnen z.B. die Eheschließung in ihrem Herkunftsland aufgrund diskriminierenden Familienrechts nicht möglich war. 
  • Keine endlosen und ausnahmslosen Gebietsbeschränkungen: es müssen Vorkehrungen gegen eine endlose Gebietsbeschränkung aus unsachlichen Gründen (Koppelung an Bundesgrundversorgung) durch eine Höchstdauer getroffen und die Möglichkeit für begründete Ausnahme / Beendigung geschaffen werden. 
  • Schutz vor Gewalt und Diskriminierung in Schubhaft: durch die Ausweitungen auch der Möglichkeiten für Haft und Freiheitsentzug ist der Schutz von besonders vulnerablen LGBTIQ*-Personen in den Orten der Haft von besonderer Bedeutung und muss sicher verankert werden. 

    Unsere gesamte Stellungnahme gibt es hier Stellungnahme AMPAG_Queer Base